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Wiener Gemischter Satz

Der Wiener Gemischte Satz ist eine Weinrarität, die es auf der ganzen Welt kein zweites Mal gibt. Als Spiegelbild der Wiener Kultur, die seit jeher von unterschiedlichsten Einflüssen geprägt ist, zeichnet er sich durch das subtile Zusammenspiel verschiedenster Rebsorten aus.

Die Vielfalt Wiens in einem Glas!

Nur ein Wein, der aus mindestens 3 Rebsorten besteht, die noch dazu aus ein und demselben Wiener Weingarten stammen, darf sich „Wiener Gemischter Satz“ nennen. Dabei darf die Hauptsorte maximal 50% ausmachen - während die dritte Sorte mindestens 10% beisteuern muss.

Am Gaumen entfaltet dieses genau festgelegte Mischverhältnis ein raffiniertes Zusammenspiel der Aromen, das mittlerweile von Weinkennern aus aller Welt geschätzt wird. Wer einen Wiener Gemischten Satz trinkt, trinkt mehr als einen
Wein! Er trinkt einen Schluck „Wiener Leben“.

Wiener Gemischter Satz nach dem Österreichischen Weingesetz

  • Wiener Gemischter Satz (jeder Gemischte Satz mit der Angabe des Weinbaugebietes Wien) hat ein Weißwein aus einem Jahrgang zu sein und aus einem Wiener Weingarten zu stammen, der mit zumindest drei Rebsorten bepflanzt ist und diese gemeinsam gelesen und verarbeitet werden;
  • die Trauben zum Wiener Gemischten Satz haben aus Weingärten zu stammen, die sich zu 100% innerhalb des Weinbaugebietes Wien befinden;
  • der größte Sortenanteil eines Wiener Gemischten Satz hat nicht höher als 50% zu sein, der drittgrößte Sortenanteil hat zumindest 10% zu umfassen;
  • kein stark schmeckbarer Holzeinsatz;
  • Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wiener Gemischter Satz“ ist im Weinbaugebiet Wien herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Wien erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Wien gelegen sind und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Gemeindegebietes erfolgt;
  • Qualitätswein bis einschließlich des Jahrganges 2010 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden;